Hotel-Garni WEIDACHERHOF
  Herzlich Willkommen   Trachtenpärchen  
 
  AGB    
 
 

Sehr geehrter Gast!

 

Im geschäftlichen Vekehr unseres Hauses gelten die "ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELERIE 2006" die

nachstehend wiedergegeben werden:

 

 
 

 

 

1.1

 

 

1.2

 

 

 

 

2.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

 

 

 

3.2

 

 

 

 

 

3.3

 

 

 

3.4

 

 

 

4.1

 

 

4.2

 

4.3

 

 

 

 

 

 

5.1

 

 

5.2

 

 

5.3

 

 

 

5.4

 

 

 

 

5.5

 

 

5.6

 

 

 

 

 

 

 

5.7

 

 

 

5.8

 

 

 

 

6.1

 

 

6.2

 

 

 

6.3

 

 

 

7.1

 

 

 

 

 

 

8.1

 

 

 

8.2

 

 

 

 

8.3

 

 

 

 

9.1

 

 

 

 

 

9.2

 

 

 

9.3

 

 

 

10.1

 

10.2

 

 

 

 

 

 

 

11.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.2

 

 

 

11.3

 

 

 

 

11.4

 

 

11.5

 

 

 

 

 

12.1

 

 

12.2

 

 

 

 

 

 

13.1

 

 

13.2

 

 

13.3

 

 

 

13.4

 

 

 

13.5

 

 

 

14.1

 

 

 

14.2

 

 

 

 

 

 

 

 

15.1

 

15.2

 

 

 

 

 

15.3

 

15.4

 

 

15.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.6

 

 

 

 

 

 

16.1

 

 

 

16.2

 

 

 

16.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.1

 

17.2

 

 

17.3

 

 

17.4

 

 

 

17.5

 

 

 

 

 

18.1

 

 

 

 

 

18.2

 

18.3

 

 

 

18.4

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hoterlerie (im Folgenden "AGBH 2006) ersetzen die bisherigigen ÖHVB in der Fassung vom

23. September 1981

 

Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen

subsidiär.

 

§ 2 Begriffsdefinitionen

 

Begriffsdefinitionen:

"Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

"Gast":

 

 

Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruck nimmt. Der Gast ist

in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die

mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).

"Vertragspartner":

 

Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast

oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

"Konsument" und

"Unternehmer":

Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu ver-

stehen.

"Beherbergungsvertrag":

 

Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene

Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Vertragabschluss - Anzahlung

 

Der Berherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische

Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der

Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

 

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung

leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners,

den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)

einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertrags-

partners beim Beherberger zustande.

 

Der Verttragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die

Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der

Kartenunternehmen.

 

Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

 

Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des ver-

einbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.

 

Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorangegangene Nacht als erste Übernachtung.

 

Die gemeiteten räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der beherberger ist berechtigt, einen

weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr

 

Rücktritt durch den Beherberger

 

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht gleistet, kann der

Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

Falls der Gast bis 18.00 Uhr des Vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein

späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

 

Hat der Vertragspartner eine 'Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem ver-

einbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als 4 Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des

vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftsrag bekannt.

 

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger,

aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr

 

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer

Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden

 

Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung

folgender Stornogebühren möglich:

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;

- bis 1 Woche vor dem Anklunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

 

Behinderung der Anreise

 

Kann der Vertragspartner am Tage der Anreise nicht im Beherberungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhliche

Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht ver-

pflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

 

Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen

wieder möglich wird.

 

§ Beistellung einer Ersatzunterkunft

 

Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adequate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn

dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertig ist.

 

Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind). bereits ein-

quartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt

bedingen.

 

Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

 

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten

Räume. der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung

zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien

(Hausordnung) auszuüben.

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger mehrbeträge. die auf

Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher

Umsatzsteur zu bezahlen.

 

Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach

Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so

trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundfigungen bei Kreditkartenunternehmnungen, Telegramme,

usw.

 

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen

oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

 

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das ge-

setzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw.

dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherbergber weiters zur Sicherung seiner

Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht

wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist

der Beherberger berechtigt, daflür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.

Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

 

Dem Beherbergber steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

 

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergbers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

 

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallen-

bad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

 

Der Beherberger haftet gemäß §§ 970ff AGBG für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur

dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen ange-

wiesenen oder hiezu bestimmte Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein

eigenen Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen, Der Beherberger haftet gemäß § 970

Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der

jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderungs des Beherbergers, seine

Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die

Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein

Verschlulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

 

Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für

grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschluldens. Folge-

schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

 

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,-. Der Beherberger haftet für einen

darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen

hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1

und 12.2 gilt sinngemäß.

 

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegen-

stände handelt, als Gäste des Betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen

Schade ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis oder

möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

 

Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden

ausgeschlossen.

 

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem

Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte

Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des

Vertrauensinteresses.

 

§ 13 Tierhaltung

 

Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungs-

betrieb gebracht werden.

 

Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu

beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte veerwaqhren bzw beaufsichtigen zu lassen.

 

Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflich-

versicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist

über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

 

Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteiltgen Hand für den Schaden, den mitgebrachte

Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten

zu erbringen hat.

 

In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

 

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf ver-

längerung des Aufenthaltes rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Be-

herberger trifft dazu keine Verpflichtung.

 

Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche

Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der

Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgeltes für diese Zeit ist

allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhn-

lichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem

gewöhlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung

 

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

 

Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in

Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung

der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetreib im Zeitpunkt der Nichtinanspruch-

nahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertrags-

partners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

 

Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

 

Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsperteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des

dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

 

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der

Vertragspartner bzw. der Gast

 

a) von der Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob unge-

höriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber

das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die

Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherberungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebe-

dürftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

 

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Steik, Aussperrung, behördliche

Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf-

lösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.

Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

 

Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetgreib, so wird der Beherberger Wunsch des Gastes für ärztliche Be-

treuung sorgen. Ist Gefahr im Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen,

dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

 

Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der

Beherberger auf Kosten des Gastes dür artzliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt,

in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

 

Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger inbesondere für

folgende Kosten Ersatzansprüche:

 

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtungen, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all

dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, Soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung

oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume

wegen Desinfektion, Räumung o.ä,

f) allfällige sonstige Schäden, die dem beherberger entstehen.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

 

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

 

Diese Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts

(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

 

Aussschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies be-

rechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

 

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbrauher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am

Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.l

 

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnssitz in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für

Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

§ 18 Sonstiges

 

Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden

Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der

Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder

Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem

Tage entspricht, vopn welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich

 

Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

 

Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechen. Der Verttragspartner ist

nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen. es sei denn, der Beherberger ist zahlungs-

unfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

 

Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.